Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 27.09.2022, AZ 21 TaBV 4/21

Aus­gabe: 09–2022

1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitar­bei­t­erin in einem sog. Warenser­viceteam ist, soweit nicht Verkauf­stätigkeit­en prä­gend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzuse­hen, die nach § 11 Nr. 1 Man­teltar­ifver­trag Einzel­han­del Baden-Würt­tem­berg zu ein­er Ein­rei­hung in die jew­eilige Lohn­gruppe führt. 

2. Eine Etagen‑, Bereichs‑, Region­al- bzw. Sam­melka­sse im Sinne der Beschäftigten­gruppe G III des Ent­gelt­tar­ifver­trages für den Einzel­han­del Baden-Würt­tem­berg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weit­erge­hende Funk­tion gegenüber anderen Kassen hat, son­dern es ist eine über­ge­ord­nete Funk­tion (“Hier­ar­chie der Kassen”) zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Aus­druck bringt. 

3. Anschluss an den Beschluss des Lan­desar­beits­gerichts Baden-Würt­tem­berg – Kam­mern Mannheim – vom 25. März 2022 (12 TaBV 3/21).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…