Pressemit­teilung des BFH Nr. 18 vom 27. März 2019

„Sen­si­bil­isierungswoche“ als Arbeitslohn

Urteil vom 21.11.2018 VI R 10/17

Mit der Teil­nahme an ein­er Sen­si­bil­isierungswoche wen­det der Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern steuer­baren Arbeit­slohn zu. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Novem­ber 2018 VI R 10/17 zu einem ein­wöchi­gen Sem­i­nar zur Ver­mit­tlung grundle­gen­der Erken­nt­nisse über einen gesun­den Lebensstil entschieden.

Die im Stre­it­fall von der Klägerin ihren Arbeit­nehmern ange­botene „Sen­si­bil­isierungswoche“ umfasste u.a. Kurse zu gesun­der Ernährung und Bewe­gung, Kör­per­wahrnehmung, Stress­be­wäl­ti­gung, Herz-Kreis­lauf-Train­ing, Acht­samkeit, Eigen­ver­ant­wor­tung und Nach­haltigkeit. Finan­zamt und Finanzgericht (FG) behan­del­ten die Aufwen­dun­gen der Klägerin für die Sen­si­bil­isierungswoche als Arbeitslohn.

Auf die Revi­sion der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entschei­dung. Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers für die Gesund­heitsvor­sorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu beruf­sspez­i­fis­chen Gesund­heits­beein­träch­ti­gun­gen aufweisen, führen zu Arbeit­slohn, wenn sie sich bei objek­tiv­er Würdi­gung aller Umstände als Ent­loh­nung darstellen. Dies hat der BFH für die Sen­si­bil­isierungswoche bejaht, da es sich um eine all­ge­mein gesund­heit­spräven­tive Maß­nahme auf frei­williger Basis han­delte. Maß­nah­men zur Ver­mei­dung beruf­sspez­i­fis­ch­er Erkrankun­gen kön­nen hinge­gen im ganz über­wiegen­den eigen­be­trieblichen Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegen und deshalb nicht als Arbeit­slohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur betrieblichen Gesund­heits­förderung eine Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 des Einkom­men­steuerge­set­zes in Betracht.

siehe auch: Urteil des VI. Sen­ats vom 21.11.2018 — VI R 10/17 -

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