Pressemit­teilung des BFH Nr. 63 vom 10. Okto­ber 2019

Zuwen­dung ein­er Schweiz­er Stiftung als Unter­stützungsleis­tung unter­liegt nicht der Schenkungsteuer

Urteil vom 3.7.2019 II R 6/16

Die satzungskon­forme Zuwen­dung ein­er aus­ländis­chen Stiftung an einen inländis­chen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Ver­mö­gen oder Erträge der Stiftung besitzt, unter­liegt nicht der Schenkung­s­teuer. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 — II R 6/16 entschieden. 

Eine Schweiz­er Fam­i­lien­s­tiftung hat­te einem in Deutsch­land ansäs­si­gen 29-jähri­gen Begün­stigten (Des­ti­natär) eine Ein­malzahlung zuge­wandt. Die Stiftungssatzung sieht Unter­stützungsleis­tun­gen zur Anschub­fi­nanzierung an Fam­i­lien­ange­hörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Recht­sanspruch hier­auf beste­ht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus. 

Aus Sicht von Finan­zamt und Finanzgericht (FG) hat­te die Fam­i­lien­s­tiftung hier­für Schenkung­s­teuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr „jugendlich“, die Zuwen­dung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erb­schaft­s­teuer- und Schenkung­s­teuerge­set­zes (Erb­StG). Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwis­chen­berechtigten während des Beste­hens ein­er Ver­mö­gens­masse aus­ländis­chen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halb­satz 2 Erb­StG gehandelt. 

Der BFH ist bei­den Über­legun­gen nicht gefol­gt und hat den ange­focht­e­nen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufge­hoben und damit der Revi­sion der Fam­i­lien­s­tiftung stattgegeben. Die Stiftung ver­füge für die Frage der Satzungskon­for­mität über eine Ein­schätzung­sprärog­a­tive, deren Gren­zen im Stre­it­fall noch nicht über­schrit­ten seien. Ein Erwerb durch Zwischen“berechtigte“ könne nicht vor­liegen, wenn der Empfänger in kein­er Weise „Berechtigter“ an Ver­mö­gen oder Erträ­gen der Stiftung sei und keinen Recht­sanspruch auf die Zuwen­dung habe. 

Nicht entsch­ieden wurde über die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraus­set­zun­gen eine solche Zuwen­dung der Einkom­men­steuer unter­liegt und ob eine Des­ti­nat­szahlung im Einzelfall sowohl einkom­men- als auch schenkung­s­teuerpflichtig sein kann. 

siehe auch: Urteil des II. Sen­ats vom 3.7.2019 — II R 6/16 -

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