1. Verpflichtet sich der Arbeit­ge­ber im Ver­gle­ich, Vergü­tungsansprüche abzurech­nen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, find­et § 108 GewO keine Anwendung.

2. Ein Titel, der einen Arbeit­ge­ber zu ein­er “ord­nungs­gemäßen” Abrech­nung noch nicht erbrachter Ent­gelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbes­timmt und daher zur Voll­streck­ung nicht geeignet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…