OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 6 U 36/25

Ausgabe: 11-12/2025

1. Der Lieferung und Installation einer Standardphotovoltaikanlage mit Speicher an einem Wohnhaus liegt regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und kein Werkvertrag zugrunde.

2. Der wirksame Widerruf, in dessen Folge der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, lässt keinen Raum für einen danach erklärten Rücktritt vom Vertrag wegen Sachmangels.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…