Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.01.2023, AZ 6 Sa 202/22

Ausgabe: 01-2023

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…