Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 8 Ca 57/26

Ausgabe: 07/08 – 2026

1. Auch mehrfache sexuelle Belästigungen gegenüber Kollegen anlässlich einer Betriebsfeier rechtfertigen nicht zwingend den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

2. Im Rahmen der Interessenabwägung kann auch der Ausspruch lediglich einer ordentlichen Kündigung verhältnismäßig sein, wenn prognostisch jedenfalls für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mit weiteren Belästigungen zu rechnen war.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…