(Kiel) Im Streit um die Nutzung der McDonalds-Werbemelodie „Ich liebe es“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I am 18.08.2010 die Klage des Komponisten abgewiesen.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2010 – 21 O 177/09.


Der Kläger war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner. Doch der Champagnerseligkeit folgte die Ernüchterung: Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie „McDonalds – Ich liebe es“, die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio – Logo. Die Klage müsse im Übrigen schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom Kläger ggf. geschaffene „Melodiefolge“ kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle.


Dem folgten auch die Richter der 21. Zivilkammer in dem Urteil, so Scheel-Pötzl.


Darin heißt es: „Die Kammer, die das aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist … der Auffassung, dass die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonalds – Ich liebe es“ gerappt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. … Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text „Ich liebe es“ gerappt wird, sind … so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil „McDonalds“ gerappt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.“


Scheel-Pötzl empfahl, dies zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – 

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