(Kiel) Wirbt eine Zahnklinik in ihrer Werbebroschüre mit einer regelmäßigen Erinnerung an halbjährliche Kontrolltermine, um die 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz zu erhalten, folgt daraus für den Patienten noch kein selbständiger Anspruch auf Garantieleistungen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 22.04.2010 veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, Az.: 5 U 141/09.


Der Kläger hatte sich im Jahr 2004 in einer Zahnklinik mit vier Implantaten versorgen lassen. Die halbjährlichen Kontrolltermine hatte er regelmäßig wahrgenommen. Dennoch mussten ihm drei Implantate im Jahr 2007 wieder entfernt werden. Er verklagte die Zahnklinik und verlangte eine kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten. Er berief sich dabei auf die Werbebroschüre der Zahnklinik. Diese hatte mit dem Satz geworben: „Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere  7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.“


Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch allein durch diese Aussage in der Werbebroschüre kein selbständiger Garantievertrag mit dem Kläger geschlossen worden, betont Klarmann.


Der Hinweis in der Broschüre sei eine schlichte Werbeaussage. Um vertragliche  Gewährleistungsansprüchezu haben, müsse ausdrücklich ein selbständiger Garantievertrag geschlossen oder zumindest eine „Garantieurkunde“ übergeben worden sein. Die besondere gesetzliche Bestimmung des § 443 BGB, die dem Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung dient, gelte nur für Kaufverträge und nicht für einen wie vom Kläger mit der Zahnklinik geschlossenen Dienstvertrag. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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