(Kiel) Die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen hat am 12.03.2010 den Transplantationsmediziner und früheren Leibarzt von Bundespräsident Johannes Rau, den Star-Chirurgen Prof. Christoph Broelsch, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Essen vom 12.03.2010, Az.: 56 KLs 20/08.


Die Verurteilung erfolgte wegen Bestechlichkeit in 30 Fällen, davon 3-mal in Tateinheit mit Nötigung und einmal in Tateinheit mit Betrug, jeweils zum Nachteil des Kassenpatienten, ferner wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil seines Arbeitgebers, des Landes NRW, wegen Abrechnungsbetruges in 8 Fällen zum Nachteil von Privatpatienten und schließlich wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, wobei es einmal bei einem Versuch blieb. Von drei Vorwürfen der Bestechlichkeit und vier Vorwürfen des Abrechnungsbetruges ist Prof. Broelsch freigesprochen worden.


Das Gericht hat sich in 28 Verhandlungstagen eingehend mit den komplexen Sachverhalten auseinandergesetzt und sowohl die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als auch das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten einer sehr genauen Prüfung unterzogen.


Zum Tatkomplex der Geldspenden hat die Kammer festgestellt, so Möthrath, dass Professor Broelsch als beamteter Hochschulprofessor, also als Amtsträger, von schwer kranken Kassenpatienten als Gegenleistung für die Behandlung durch ihn persönlich außerhalb eines privaten Behandlungsvertrages eine Geldspende auf ein sogenanntes Drittmittelkonto verlangt und erhalten hat. Dabei hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten, die Spenden seien freiwillig und aus Dankbarkeit erfolgt und er habe keinen Vorteil von den Spenden gehabt, als widerlegt angesehen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei den sog. Spenden um Zahlungen für eine rechtswidrige Diensthandlung, nämlich eine bevorzugte Behandlung von Kassenpatienten gehandelt hat. Es hat außerdem festgestellt, dass Prof. Broelsch unmittelbaren Zugriff auf die sog. Drittmittelgelder hatte und auch Vorteile für sich aus deren Verwendung zog. In drei Fällen hat das Gericht zugleich eine Nötigung der Kassenpatienten angenommen, weil Prof. Broelsch die Behandlung als besonders dringlich dargestellt oder erklärt hatte, nur er könne aufgrund seiner Qualifikation die Behandlung vornehmen, so dass die Patienten sich gezwungen sahen, die Geldbeträge zu bezahlen, um in den Genuss der Behandlung zu kommen. In einem der Spendenfälle liegt zugleich ein Betrug zum Nachteil des Kassenpatienten vor, weil die Behandlung dann schließlich entgegen der Zusage von Prof. Broelsch nicht durch ihn selber erfolgte. Insgesamt handelt es sich um sog. Spendenzahlungen in Höhe von 158.000,00 €.


Während es bei dem ersten Tatkomplex, der Verurteilung wegen Bestechlichkeit, um die Behandlung von Kassenpatienten ging, stehen die übrigen Straftaten im Zusammenhang mit der Behandlung von Privatpatienten. In zwei Fällen konnten Prof. Broelsch Schwarzgeschäfte nachgewiesen werden, in denen er es unterlassen hatte, 35 % seiner Privatarzteinnahmen an die Klinik abzuführen. Hierzu war er aber nach dem Nebentätigkeitsrecht verpflichtet. Es ist dem Land NRW ein Schaden in Höhe von ca. 16.500,00 € entstanden. In 7 Fällen hat Prof. Broelsch schließlich gegenüber Privatpatienten ärztliche Leistungen abgerechnet, die gar nicht selbst erbracht hat und deshalb nicht abrechnen durfte. Hierbei handelt es sich um Beträge von insgesamt ca. 13.200,00 €.


Schließlich hat das Gericht auch den Vorwurf der Steuerhinterziehung bestätigt. Prof. Broelsch hat in den Jahren 2002, 2004 und 2005 seine Einkünfte nicht vollständig angegeben und dadurch Steuern hinterzogen. Für das Jahr 2005 ist es allerdings beim Versuch geblieben, weil die Tat vor Festsetzung der Steuer aufgedeckt werden konnte. Der Schaden beträgt ca. 40.000,00 €.


Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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