(Kiel) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat soeben in einem aktuellen Fall die Targobank verurteilt, die von ihr der SCHUFA übermittelten Daten der Klägerin über nichtvertragsgemäßes Verhalten zu widerrufen.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein von ihm in Mandantenauftrage erstrittenes Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) vom 19.11.2012 (23 U 68/12)

Der Entscheidung lag folgender, hier verkürzter, Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten am 08.05.2003 einen Kredit bei der Citibank (Rechtsvorgängerin der Targobank) aufgenommen. Die Bank hatte den Kredit wegen Zahlungsrückständen mit Schreiben vom 02.07.2004 gekündigt und den Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Nach diesem Zeitpunkt hatte die beklagte Bank die Zahlung weder angemahnt noch sich sonst bei der Klägerin gemeldet.

Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin Ende 2010 teilte die SCHUFA dann mit, dass sie über die Klägerin Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag gespeichert habe, insbesondere den noch offenen Forderungsbetrag, der aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits stamme.

Die Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung aufgefordert, die unrichtigen Daten bzw. die entsprechende Meldung gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Nachdem die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, erhob die Klägerin Klage.

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Hanau wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hin hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun das Urteil des Landgerichts Hanau auf, so Fachanwalt Hünlein, und verurteilte die Targobank zum Widerruf.

Das Oberlandesgericht bestätigte in seiner Begründung seine Auffassung, dass die Forderung der Bank aus dem Darlehen infolge der Kündigung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12. 2007 verjährt war. Insbesondere stellt das Oberlandesgericht fest, dass die vom Landgericht Hanau herangezogene Vorschrift des § 497 Abs. 3 S.3 a.F. BGB, die eine Hemmung der Verjährung bewirkt, nicht greift, weil sich die Klägerin mit der Zahlung der Restschuld nicht in Verzug befand. Meldung und Speicherung von Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten der Klägerin sind daher nicht zulässig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf gegen die beklagte Bank zu.

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus große praktische Bedeutung, weil zahlreiche Banken, teils über Inkassounternehmen, Kunden gegenüber auch weiterhin längst verjährte Darlehensforderungen geltend machen und nicht nur negative Schufa-Einträge erwirken sondern auch versuchen, diese sogar gerichtlich durchzusetzen.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl daher, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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