(Kiel) Im Streit zweier Oberpfälzer Brauereien hat das Oberlandesgericht Nürnberg soeben eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Regensburg aufgehoben und damit die Klage einer Brauerei aus dem Landkreis Cham abgewiesen. Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als „unlauterer“ Wettbewerb dar, eine „Oberpfälzer Bierkönigin“ darf daher auch in Zukunft von ihr gekürt werden.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG)  Nürnberg vom 7. Juni 2011 – 3 U 2521/10.

In den Gründen des Urteils führt der Dritte Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg aus, der Klägerin sei zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Beklagte nicht hinreichend klarstellt, dass die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt Prinzessinnen allein in ihrem Interesse – und für eigene Werbezwecke – erfolgt. Sowohl durch die Aufmachung der Schärpe als auch in der Werbung werden die Worte „Oberpfälzer Bierkönigin“ deutlich heraus gestellt, während der konkrete Bezug zur Beklagten weniger deutlich ausfällt. Dieses „fehlgeleitete Verbraucherverständnis“ stellt sich jedoch nicht als Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da das Verhalten der Beklagten nicht „unlauter“ ist.

Der Senat begründet dies damit, so Dr. Isele, dass das Auftreten der „Hoheiten“ der Klägerin vom Verbraucher zum einen nicht als Hinweis auf die Qualität der beworbenen Biere verstanden wird – ein „Gütezeichen“ oder „Qualifikationskennzeichen“ im Sinne des UWG wird von der Beklagten daher nicht unberechtigt verwendet. Zwar mag der Verbraucher glauben, dass Bierkönig und –prinzessinnen von einer neutralen Stelle gekürt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass deren Auftreten bei Veranstaltungen der Beklagten und deren Internetpräsentation offensichtlich der Werbung für die Beklagte und ihre Produkte dient. Die Klägerin wird durch das Handeln der Beklagten auch nicht im Wettbewerb behindert: Diese hat nämlich weder versucht, an ihrer Bierkönigin „markenrechtliche Schutzrechte“ zu erlangen noch hat sie andere Aktivitäten unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch die Klägerin oder eine andere Brauerei zu verhindern. „Unlauteres Sponsoring“ liegt ebenfalls nicht vor, denn das würde voraussetzen, dass ein Unternehmen (Sponsor) einem Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, um von diesem bei Veranstaltungen oder in den Medien genannt zu werden, ohne dass die gewährte Unterstützung nach außen hin transparent wird. Bei der „Oberpfälzer Bierkönigin“ ist jedoch durch entsprechende Hinweise für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine von der Beklagten geförderte Werbemaßnahme handelt. Schließlich betreibt die Beklagte auch keine herabsetzende vergleichende Werbung: Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass durch den Auftritt der Bierhoheiten bei der Veranstaltung einer Brauerei die Produkte anderer Brauereien als minderwertiger dargestellt werden sollen.

Abschließend meint der Senat, der durchschnittliche Biertrinker durchschaue, dass die Regentschaft „seiner“ Königin einen doch recht profanen Kern habe:

“Auch wenn … der Verbraucher davon ausgeht, dass die ihm präsentierte Königin samt Prinzessinnen ein Werbeträger für alle Oberpfälzer und nicht nur eine Brauerei sein soll, führt dies allein nicht zu einer erheblichen Täuschung. Schließlich ordnet der Verbraucher Wahl und Auftritt der Königin und Prinzessinnen als gelungenen Werbegag ein, der – so der eigene Sachvortrag der Klägerin – inzwischen von vielen anderen Brauereien ebenfalls praktiziert wird. … Der Verbraucher weiß, dass die Wahl der Bierkönigin eng mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist.“

Die Parteien stritten bereits in zweiter Instanz darüber, ob die Beklagte ihre Bierkönigin als „Die Oberpfälzer Bierkönigin“ oder „Die Oberpfälzer Bierprinzessin“ bezeichnen und als solche bei öffentlichen Veranstaltungen auftreten lassen darf. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Werbung der Beklagten sei unlauter, denn die Oberpfälzer Bierkönigin sei keine Bierkönigin der Oberpfalz. Sie sei weder vom Bezirk der Oberpfalz noch von einem die Oberpfälzer Brauereien repräsentierenden Gremium gewählt worden, sondern allein auf einer Veranstaltung der Beklagten. Obwohl sie der Sache nach nur eine Brauerei unter mehr als siebzig Brauereien repräsentiere, werde gegenüber den Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass sie in einem völlig anderen Auswahlverfahren bestimmt worden sei und für die Biere der gesamten Oberpfalz stehe. Hierdurch werde der Verbraucher getäuscht. Das Landgericht Regensburg hatte sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen und durch Urteil vom 30.11.2010 der Beklagten dieses Verhalten untersagt. Dieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nunmehr aufgehoben. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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