(Kiel) Der Bundesgerichtshof hatte die infolge zunehmender Veräußerungen von Kreditforderungen an Finanzinvestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. (BGH vom 16.04.2009, AZ.: VII ZB 62/08).

In dem Fall, so die amerikanische Rechtsanwältin/Attorney at law und Abogada Nadja Vietz aus der amerikanischen Kanzlei Harris & Moure, pllc, Seattle/USA von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wand sich der Schuldner gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die Zwangsvollstreckung aus abgetretenem Recht betreibt.


Zur Sicherung einer Darlehensschuld hatte der Schuldner zu Gunsten seiner das Darlehen gewährenden Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem die Darlehensforderung und die Grundschuld an eine andere deutsche Bank abgetreten, diese mit einer weiteren deutschen Bank verschmolzen worden war und ihre Rechtsform gewechselt hatte, wurden die Forderung und die Grundschuld an die Gläubigerin abgetreten. Der Gläubigerin wurde durch den zuständigen Notar eine auf sie als Rechtsnachfolgerin lautende Vollstreckungsklausel erteilt, aus der sie die Zwangsvollstreckung betreibt.


Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners, mit der er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel wendet, hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf Beschwerde hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt, da die vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, wenn die Bank die Kreditforderung an beliebige Dritte u. a. auch an Finanzinvestoren, die keiner Bankenaufsicht unterliegen, abtreten können.


Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts nun aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen, betont Vietz.


Nach ständiger Rechtsprechung könne der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar, der die Vollstreckungsklausel erteilt, habe nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine weitergehende Prüfungsbefugnis stehe dem Notar nicht zu. Der Notar sei also nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Er müsse die Klausel erteilen, wenn bei der formellen Prüfung keine Bedenken bestehen.


Vietz empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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Nadja Vietz
Rechtsanwältin/Attorney at law/Abogada
c/o Harris & Moure, pllc
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Fax: +1 206 224 5659
Email: nadja@harrismoure.com
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Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Interessen:
Internationales Handels-, Zivil- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprozessrecht, Immobilienrecht, Einwanderungsrecht