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Zur Anerkennung eines Pflegepauschbetrages gemäß § 33b Abs. 6 EStG, hier: Aufwandsentschädigung der Pflegeperson nach § 1835 BGB als schädliche Einnahme; Ermittlung der Mindestpflegedauer durch die Pflegeperson von mindestens 10% des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes