Die Zentralisierung mehrerer einfacher kaufmännischer Arbeiten in einem sog. Cash Office (Kassenbüro) führt nicht dazu, dass es sich um gehobene kaufmännische Tätigkeiten i.S.v. Gehaltsgruppe B II Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW handelt.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…