1. Es hängt von der Vereinbarung der Parteien im Altersteilzeitvertrag ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird. Von dieser Vereinbarung hängt ab, ob eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil stattgefunden hat, der Wert der Nutzungsbefugnis somit bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG heranzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht zu bleiben hat.

2. Haben die Parteien vereinbart, dass dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…