Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.10.2023, AZ 12 Sa 90/20

Ausgabe: 10-2023

1. Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht.

2. In die erforderliche Gesamtabwägung sind neben anderen Aspekten auch die Erfolgsaussichten der eingelegten Verfassungsbeschwerde einzubeziehen. Eine Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann nicht Grundlage einer Aussetzungsentscheidung sein.

3. Die gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2023 in der Sache 10 AZR 369/20 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich aussichtslos. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass der objektive Sachgrund der „besseren Planbarkeit“ bestimmter Formen von Nachtarbeit im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG bei der unterschiedlichen Höhe von Nachtzuschlägen nur dann anzuerkennen sein soll, wenn er sich im Wege der Auslegung auch als subjektiver Differenzierungszweck der Tarifvertragsparteien darstellt.

4. Nicht die subjektive Willkür des Normgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll. Mängel der Motive begründen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG für sich allein keine Verfassungswidrigkeit.

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