Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 5 SLa 322/25
Ausgabe: 07/08 – 2026
1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung im Auswahlverfahren besteht, wenn der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen verstößt und die Vermutung einer Diskriminierung nicht substantiiert widerlegt wird. (Rn. 26) (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die subjektive Willensbildung des Arbeitgebers zum Abschluss des Auswahlverfahrens reicht für die Widerlegung der Diskriminierungsvermutung nicht aus; maßgeblich ist eine objektiv feststellbare Beendigung des Auswahlverfahrens nach außen. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt das Vorliegen objektiver und subjektiver Elemente voraus und ist nur bei Nachweis einer missbräuchlichen Praxis durch den Arbeitgeber relevant. (Rn. 36) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass nur derjenige, der in seinem Bewerbungsschreiben auf die in der Stellenanzeige formulierten Anforderungen eingeht, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…