Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 7 SLa 25/26
Ausgabe: 07/08 – 2026
1. Eine Stellenausschreibung, die sich ausschließlich an weibliche Bewerber richtet, begründet ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung; für den Kausalzusammenhang zwischen Diskriminierungsmerkmal und Nichtberücksichtigung des Bewerbers genügt bloße Mitursächlichkeit, wobei der Arbeitgeber das sich aus der Stellenausschreibung ergebende Indiz durch den Vollbeweis entkräften muss, dass ausschließlich andere als in § 1 AGG genannte Gründe zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers geführt haben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig und setzt keine Benachteiligungsabsicht voraus. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Vorliegen von Rechtsmissbrauch ist von Amts wegen zu prüfen, denn § 242 BGB stellt keine Einrede dar. Jedoch trägt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Voraussetzung für den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, derjenige, der diesen Einwand geltend macht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hierbei genügt es nicht, dass dem Bewerber in einem anderen Fall ein Rechtsmissbrauch zu Last gelegt worden ist. Denn für die Annahme von Rechtsmissbrauch ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen. Grundlage dieser Prüfung ist der vom Arbeitgeber vorgetragene und vom Tatsachengericht festgestellte Sachverhalt. Demgemäß reicht der pauschale Vortrag, der Bewerber habe gar kein Interesse an der Stelle, sondern durchforste Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann bundesweit, um Entschädigung zu erlangen, es liege „eine Art Geschäftsmodell 2.0“ vor, nicht. (Rn. 37 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
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