Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 17 SLa 618/25
Ausgabe: 07/08 – 2026
1.
Interne oder externe Meldungen, die vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfolgt sind, unterfallen nicht dessen zeitlichem Anwendungsbereich und lösen die darin geregelten Rechtsfolgen nicht aus.
2.
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sind nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 durch richtlinienkonforme Auslegung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden nationalen Rechts zu gewährleisten.
3.
Ein ungerechtfertigter Nachteil iSd. § 3 Abs. 6 HinSchG kann auch in einer hinweisbedingten Versagung einer Beförderung liegen.
4.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG besteht die Vermutung, dass eine Benachteiligung eine Repressalie für eine Meldung oder Offenlegung ist. Diese Vermutung wird erst ausgelöst, wenn der Hinweisgeber dargelegt hat, dass auf eine Beförderung ein Anspruch oder eine berechtigte Erwartung bestand und behauptet, die versagte Beförderung beruhe auf einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…