Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 8 TaBVGa 36/26

Ausgabe: 07/08 – 2026

1.
Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn. 24, juris). Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt.
2.
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Das in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich verankerte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Antragsberechtigung in § 23 Abs. 1 BetrVG, die eine Auflösung des Betriebsrats und damit den Amtsverlust aller Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hat, nicht den Einwand einer – einzelfallbezogenen – unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat nehmen wollte.
3.
Vorliegend ergibt sich das besonders hohe Maß des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften aus dem Zusammenwirken einer offenkundig unzutreffenden Berechnung der Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder mit der damit ebenso offenkundig verfolgten Absicht des Betriebsrates und zumindest eines Teils der Mitglieder des Wahlvorstandes, ein zahlenmäßig überbesetztes Betriebsratsgremium zu schaffen, das ungeachtet einer sehenden Auges in Kauf genommenen Anfechtbarkeit der Wahl ins Amt gelangen und dieses für eine gewisse Zeitdauer ausüben soll.

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