Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 9 Ta 103/26

Ausgabe: 07/08 – 2026

1. Die sofortige Beschwerde führt gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO als vollwertige Tatsacheninstanz zu einer Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

2. Ein Beschwerdeführer kann die Beschwerde grundsätzlich ohne Einschränkung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie auf ein neues Vorbringen stützen. Unerheblich ist, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind und ob sie früher hätten vorgebracht werden können.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/…