(Kiel) Die Bedin­gun­gen zur Abgabe ein­er straf­be­freien­den Selb­stanzeige bei Steuer­hin­terziehung wer­den vom Geset­zge­ber derzeit­ig erhe­blich verschärft.

Am 19.01.2011, so der Ham­burg­er Steuer­ber­ater Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stand bere­its die erste Beratung auf dem Ter­min­plan. Die abschließende Beratung sowie die erste Lesung erfol­gen voraus­sichtlich dann am 23.02.2011. Die Ter­min­pla­nung sieht als 2. und 3. Lesung im Bun­destag den 25.02.2011 vor. Die Verkün­dung und Unterze­ich­nung durch den Bun­de­spräsi­den­ten ist für April 2011 vorgesehen.


Falls diese Pla­nun­gen einge­hal­ten wer­den, so betont Zin­gel­mann, ist drin­gend anzu­rat­en etwa geplante Selb­stanzeigen bis zu diesem Zeit­punkt zu erstat­ten, da die Ver­schär­fun­gen erhe­bliche Gefahren in sich bergen. So sind z. B. „Teilanzeigen“ nicht mehr straf­frei gestellt. Dies bedeutet, dass bere­its bei verse­hentlichen „vergesse­nen“ kleineren Kap­i­talerträ­gen auf dem Spar­buch, z.B. 10.– €, die Selb­stanzeige im Nach­hinein nicht mehr „straf­frei“ gestellt. 

Zin­gel­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. noch vorher unbe­d­ingt steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Frank Zin­gel­mann
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