(Kiel) Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren und dem Mieter damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Er genießt insoweit Vertragsfreiheit.
 
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 15.11.2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 6.7.2009, Az.: 412 C 3825/08, rechtskräftig.

In dem Fall zogen die Mieter einer Münchner Wohnung Ende September 2007 aus dieser aus. Im Vorfeld hatten sie sich um Nachmieter bemüht und auch ein Ehepaar gefunden, mit denen sie auch die Übernahme der Küche und verschiedenster anderer Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung von 10 000 Euro vereinbarten. Die Vermieter akzeptierten diese Nachmieter allerdings nicht, sondern suchten selbst neue Mieter. Diese wollten die Einrichtungsgegenstände nicht haben, so dass ein Ablösevertrag mit diesen nicht geschlossen werden konnte. Die ehemaligen Mieter waren der Ansicht, ihre Vermieter hätten nicht so einfach die von ihnen ausgesuchten Nachmieter ablehnen dürfen. Deshalb hätten sie ihnen den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei. Sie hätten die Einrichtungsgegenstände nämlich nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen können. Das wollten die Vermieter nicht. Sie hätten die Nachmieter auch deswegen nicht genommen, weil ihnen die Ablösevereinbarung sehr hoch vorgekommen sei.

Die Mieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab, betont Klarmann.


Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich die Vermieter verpflichtet hätten, Nachmieter zu akzeptieren, sei nicht geschlossen worden. Die Vermieter hätten auch keine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Ein Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren oder dem Mieter die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Bei der Auswahl des Nachmieters genieße er vollumfängliche Vertragsfreiheit. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, begründe lediglich einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, nicht auf Abschluss eines Nachfolgemietvertrages. Die Ablehnung sei auch nicht grundlos erfolgt, insbesondere sei keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.
 
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