(Kiel) Der unter anderem für das Werkver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat soeben entsch­ieden, dass es einem Land­wirt, der einen Unternehmer damit beauf­tragt, Lager­raps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berück­sich­ti­gung der werkver­traglichen Für­sorgepflicht in der Regel nicht zumut­bar ist, vor Aus­führung der Arbeit­en das Feld daraufhin zu unter­suchen, ob Fremd­kör­p­er oder Werkzeuge aus dem Boden her­aus­ra­gen, die zu ein­er Schädi­gung des Mäh­dresch­ers führen können.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 24.01.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VII ZR 98/12.

Die Beklagte beauf­tragte die Klägerin, den auf ihrem Feld ste­hen­den Raps zu dreschen, der sich zumin­d­est teil­weise infolge von Wit­terung und Gewicht abge­senkt hat­te (sog. Lager­raps) und deshalb boden­nah zu ern­ten war. Bei den Dreschar­beit­en nahm der Mäh­dresch­er eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleud­erte sie in das Dreschw­erk und beschädigte dadurch den Mäh­dresch­er erhe­blich. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmäh­dresch­er in Anspruch genommen.

Die Klage hat in den Vorin­stanzen über­wiegend Erfolg gehabt. Der Bun­des­gericht­shof hat die Entschei­dung des Beru­fungs­gerichts aufge­hoben, so Klarmann.

Die Parteien stre­it­en darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld ver­bracht und dort liegen gelassen hat. Das Beru­fungs­gericht hat dies offen­ge­lassen. Es hat die Beklagte als schadenser­satzpflichtig ange­se­hen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber beste­hende werkver­tragliche Für­sorgepflicht schuld­haft ver­let­zt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewe­sen, vor der Ver­gabe des Dreschauf­trags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremd­kör­p­er in dem Feld befan­den, die zu ein­er Schädi­gung des Mäh­dresch­ers hät­ten führen kön­nen. Dem ist der Bun­des­gericht­shof ent­ge­genge­treten. Er hat entsch­ieden, dass ein Land­wirt ohne einen greif­baren Anhalt­spunkt für eine beson­dere Gefährdung ein größeres, vom Mäh­dresch­er zu bear­bei­t­en­des Feld nicht daraufhin unter­suchen muss, ob auf ihm Gegen­stände liegen, die den Mäh­dresch­er beschädi­gen kön­nten. Der Aufwand für eine solche Unter­suchung ist dem Land­wirt nicht zumutbar.

Der Bun­des­gericht­shof hat die Sache an das Beru­fungs­gericht zur Entschei­dung darüber zurück­ver­wiesen, ob davon auszuge­hen ist, dass Mitar­beit­er der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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