(Kiel) Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat soeben entschieden, dass es einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar ist, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.01.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. VII ZR 98/12.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch genommen.

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, so Klarmann.

Die Parteien streiten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Es hat die Beklagte als schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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