(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, ob ein Ver­sorgung­sun­ternehmen die Stromver­sorgung wegen Zahlungsverzugs unter­brechen kann, wenn der Kunde die erteilte Jahres­rech­nung mit der Begrün­dung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerecht­fer­tigte Preiserhöhungen.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 11.12.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 41/13.


Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tar­ifkunde nach der Strom­grund­ver­sorgungsverord­nung (StromGVV) mit Strom ver­sorgt. Die Beklagte erhöhte jew­eils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahres­rech­nung der Beklagten vom 7. Novem­ber 2008 über 1.311,98 € für den Zeitraum bis zum 29. Sep­tem­ber 2008 leis­tete der Kläger zunächst keine Zahlun­gen. Die Beklagte mah­nte mehrfach den Zahlungsrück­stand unter gle­ichzeit­iger Andro­hung der Unter­brechung der Stromver­sorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vol­lziehen. Der Kläger bestre­it­et die Richtigkeit und Angemessen­heit der Abrech­nung sowie eine Preisan­pas­sungs­berech­ti­gung der Beklagten und macht die Unbil­ligkeit von in der Abrech­nung enthal­te­nen Preis­er­höhun­gen gel­tend. Er begehrt mit sein­er Klage die Fest­stel­lung, dass die Andro­hung und Durch­führung der Ein­stel­lung der Stromver­sorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewe­sen ist.


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober­lan­des­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurück­gewiesen. Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion des Klägers hat­te keinen Erfolg, so Klarmann.


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unter­brechung der Stromver­sorgung berechtigt war. Der Kläger schuldete aus der Jahres­rech­nung — unab­hängig von den stre­it­i­gen Preis­er­höhun­gen, die bei der Berech­nung des Zahlungsrück­standes außer Betra­cht bleiben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV) — bere­its auf­grund des bei Ver­tragss­chluss vere­in­barten Anfang­spreis­es zumin­d­est einen Betrag von 1.005,48 €. Diese Teil­forderung ist auch fäl­lig gewor­den und recht­fer­tigte – auch unter Berück­sich­ti­gung später­er Zahlun­gen des Klägers – die Unter­brechung der Stromver­sorgung. Ohne Erfolg macht die Revi­sion gel­tend, dass der Kläger auch die Bil­ligkeit der Anfang­spreise in Abrede gestellt habe. Denn bei den bei Ver­trags­be­ginn ver­langten, all­ge­mein bekan­nt gemacht­en Preisen han­delt es sich um vere­in­barte Preise, die kein­er Bil­ligkeit­skon­trolle unterliegen.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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