(Kiel) Das Bun­desver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat am 26.08.2009 über die Klage eines aus­ge­bilde­ten Phys­io­ther­a­peuten entsch­ieden, der die Erlaub­nis zur eigen­ver­ant­wortlichen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heil­prak­tik­erge­set­zes beschränkt auf den Bere­ich der Phys­io­ther­a­pie erstrebt hat­te, ohne zuvor eine nach dem Heil­prak­tik­er­recht vorge­se­hene Ken­nt­nisüber­prü­fung absolvieren zu müssen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts vom 26.08.2009, Az.: BVer­wG 3 C 19.08.


Der beklagte Freis­taat Bay­ern hat­te die Erteilung abgelehnt, weil die Erlaub­nis nur ein­heitlich und nur nach ein­er uneingeschränk­ten Ken­nt­nis­prü­fung erteilt wer­den könne. Ein Phys­io­ther­a­peut dürfe auf seinem Fachge­bi­et nicht eigen­ver­ant­wortlich tätig wer­den. Das Ver­wal­tungs­gericht hat­te den Freis­taat Bay­ern zur Erteilung ein­er beschränk­ten Erlaub­nis ohne weit­ere Ken­nt­nis­prü­fung verpflichtet.

Die dage­gen geführte Revi­sion des Freis­taates Bay­ern hat vor dem Bun­desver­wal­tungs­gericht über­wiegend keinen Erfolg gehabt, betont Klarmann. 


Der Kläger kann eine auf das Gebi­et der Phys­io­ther­a­pie begren­zte Heil­prak­tik­er­erlaub­nis beanspruchen, muss sich allerd­ings ein­er eingeschränk­ten Ken­nt­nisüber­prü­fung unterziehen. Zur Begrün­dung hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: 


Das Berufs­bild des Phys­io­ther­a­peuten sei eben­so wie andere Gesund­heits­fach­berufe auf eine Kranken­be­hand­lung nach ärztlich­er Verord­nung aus­gerichtet. Die Aus­bil­dung berechtige nicht zur eigen­ver­ant­wortlichen Ausübung der Heilkunde. Die geset­zliche Fix­ierung des Berufs­bildes ste­he ander­er­seits ein­er eigen­ver­ant­wortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mit­teln der Phys­io­ther­a­pie nicht ent­ge­gen, wenn die Voraus­set­zun­gen des Heil­prak­tik­erge­set­zes für die Erteilung ein­er Erlaub­nis erfüllt seien. Diese Erlaub­nis könne bei aus­ge­bilde­ten Phys­io­ther­a­peuten auf ihr Gebi­et beschränkt werden. 


Es sei im Lichte der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht­fer­tigt, den Kläger auf den Erwerb ein­er uneingeschränk­ten Heil­prak­tik­er­erlaub­nis und damit auf eine umfassende Ken­nt­nis­prü­fung zu ver­weisen, wenn er nur auf dem abgrenzbaren Bere­ich der Phys­io­ther­a­pie tätig wer­den wolle. Die nach dem Heil­prak­tik­er­recht zum Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren vorgeschriebene Prü­fung könne zwar nicht gän­zlich ent­fall­en, müsse sich aber auf solche Ken­nt­nisse beschränken, die zur eigen­ver­ant­wortlichen Anwen­dung von Phys­io­ther­a­pie erforder­lich und nicht bere­its durch die Beruf­saus­bil­dung ver­mit­telt wor­den seien. Dies betr­e­ffe in fach­lich­er Hin­sicht die Gren­zen der heilkundlichen Tätigkeit im Bere­ich der Phys­io­ther­a­pie ein­schließlich aus­re­ichen­der diag­nos­tis­ch­er Fähigkeit­en und daneben die für eine nichtärztliche Ausübung der Heilkunde notwendi­ge Berufs- und Gesetzeskunde.


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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