(Kiel) Der u.a. für das Bau­ver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at hat in sein­er ersten Entschei­dung zur durch das Forderungssicherungs­ge­setz geän­derten Fas­sung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entsch­ieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach ein­er Kündi­gung des Bau­ver­trags durch den Besteller für seine Vergü­tung eine Bauhandw­erk­er­sicherung beanspruchen kann.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 6.03.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VII ZR 349/12.


Die Beklagte, die die Klägerin mit der Aus­führung von Bauar­beit­en beauf­tragt hat­te, kündigte das Ver­tragsver­hält­nis wegen Nichtein­hal­tung von Sicher­heitsvorschriften mit sofor­tiger Wirkung. Die Klägerin ist der Auf­fas­sung, die Beklagte sei zu ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewe­sen; die Kündi­gung sei daher als eine dem Besteller jed­erzeit mögliche freie Kündi­gung zu werten. Die Klägerin hat die von ihr erbracht­en Leis­tun­gen abgerech­net und für die nicht erbracht­en Leis­tun­gen ent­gan­genen Gewinn beansprucht.


Das Kam­merg­ericht hat der Klägerin eine Bauhandw­erk­er­sicherung sowohl für die erbracht­en Leis­tun­gen als auch für den ent­gan­genen Gewinn zuge­sprochen. Auf die vom Kam­merg­ericht zuge­lassene Revi­sion hat der Bun­des­gericht­shof die Entschei­dung des Kam­merg­erichts bestätigt, soweit dieses der Klägerin eine Sicherung für die Vergü­tung der erbracht­en Leis­tun­gen zuerkan­nt hat. Im Übri­gen hat er der Revi­sion stattgegeben und die Klage abgewiesen.


Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass der Unternehmer auch nach ein­er Kündi­gung des Bau­ver­trags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicher­heit für die noch nicht bezahlte Vergü­tung ver­lan­gen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicher­heit mehr in Höhe der ursprünglich vere­in­barten Vergü­tung fordern, son­dern muss die ihm nach Kündi­gung regelmäßig gerin­gere Vergü­tung schlüs­sig berech­nen. Ein­wen­dun­gen des Bestellers gegen diese schlüs­sige Berech­nung der Vergü­tung, die den Rechtsstre­it verzögern wür­den, sind nicht zuge­lassen. Wären sie zuge­lassen, wäre der Unternehmer nicht effek­tiv geschützt, weil er während des Rechtsstre­its ohne Sicherung wäre. Der Besteller muss es trotz der damit ver­bun­de­nen Nachteile hin­nehmen, dass möglicher­weise eine Über­sicherung stat­tfind­et. Bedeu­tung hat diese Recht­sprechung ins­beson­dere für den Fall, dass die Parteien darüber stre­it­en, ob eine außeror­dentliche Kündi­gung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertre­tenden Grün­den, wie z.B. Verzögerung oder Schlechtleis­tung, vor­liegt. Sind die zu ein­er außeror­dentliche Kündi­gung berechti­gen­den Gründe stre­it­ig und würde die Aufk­lärung den Rechtsstre­it verzögern, so ist von ein­er freien Kündi­gung auszuge­hen. Damit kann der Unternehmer regelmäßig eine höhere Sicher­heit ver­lan­gen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergü­tung für nicht erbrachte Leis­tun­gen und nicht nur für die erbracht­en Leis­tun­gen beanspruchen kann, § 649 Satz 2 BGB. Der Unternehmer hat seinen Vergü­tungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB schlüs­sig darzule­gen und dabei die Vergü­tung für die erbracht­en Leis­tun­gen und für die nicht erbracht­en Leis­tun­gen abzurech­nen. Im vor­liegen­den Fall hat­te der Unternehmer diese Anforderun­gen nur für die erbracht­en Leis­tun­gen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt wer­den konnte.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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