(Kiel)   Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klage des ehemaligen Geschäftsführers der Klinik Norderney auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung als unzulässig abgewiesen und damit das vorinstanzlich Urteil des Landgerichts Aurich aufgehoben.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Bezugnahme auf das Urteil des Überlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 22.01.2010, Az.: 1 U 18/09.


Dem ehemaligen Geschäftsführer des Krankenhauses auf Norderney war Mitte 2007 fristlos gekündigt worden. Das Krankenhaus hatte ihm verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen, u.a. sollte er zusätzliche Gehaltszahlungen von rund 14.500 € ohne die erforderliche Zustimmung des Beirats an sich selbst veranlasst haben. Gegen diese fristlose Kündigung hatte der ehemalige Geschäftsführer geklagt. Das Landgericht Aurich hatte ihm Recht gegeben und festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis fortbestehe und die Klinik keinen Anspruch auf Gehaltsrückzahlungen habe.


Die Berufung der Klinik gegen dieses Urteil führte nun jedoch zur Klagabweisung, allerdings aus formellen Gründen, wie Henn betont.


Der Kläger hatte gegen die Krankenhaus-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, geklagt. Im vorliegenden Prozess war aber allein der Beirat der GmbH zur Vertretung befugt. Da die beklagte GmbH demnach nicht ordnungsgemäß im Prozess vertreten war und der Beirat eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den jetzigen Geschäftsführer verweigert hat, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Henn riet, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de



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