(Kiel) Aufwen­dun­gen für eine immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie mit dem Prä­parat „Ukrain“ sind einkom­men­steuer­lich man­gels Zwangsläu­figkeit nicht als außergewöhn­liche Belas­tun­gen in Form von Krankheit­skosten abzugsfähig.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines am 18.03.2009 veröf­fentlicht­en Urteils des Nieder­säch­sis­chen Finanzgerichts (AZ.: 11 K 490/07).


In dem Fall war die Anerken­nung von Aufwen­dun­gen für eine immunbi­ol­o­gis­che Krebsabwehr¬therapie als außergewöhn­liche Belas­tun­gen im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung 2006 stre­it­ig. Im August 2006 wurde bei der Ehe­frau des Klägers eine Kreb­serkrankung der Bauch­spe­ichel­drüse diag­nos­tiziert und bere­its am 21. August 2006 eine Bau­ch­op­er­a­tion zur chirur­gis­chen Ent­fer­nung des Tumors und sein­er regionären Lym­ph­knoten­metas­tasen durchge­führt. Im Anschluss an die Oper­a­tion entsch­ied sie sich an Stelle der ihr von dem Kranken­haus ange­bote­nen kon­ven­tionellen Chemother­a­pie für eine immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie mit dem Prä­parat Ukrain und in Kom­bi­na­tion mit ein­er Sauerstoff-Mehrschritt¬therapie sowie ein­er Ozon-Sauerstoff¬behandlung. Hier­für zahlten die Eheleute im Ver­an­la­gungszeitraum 30.000,00 € an den behan­del­nden Hausarzt.


Ausweis­lich ein­er Stel­lung­nahme dieses Arztes war eine nach inter­na­tionaler Ther­a­pieempfehlung in der Sit­u­a­tion der Ehe­frau durchzuführende Kom­bi­na­tion­schemother­a­pie infolge ihres oper­a­tions­be­d­ingt geschwächt­en Gesund­heit­szu­s­tandes und ein­er Tumorkachex­ie nicht möglich.  Er bescheinigte ihr zudem, dass sich ihr All­ge­meinzu­s­tand unter der Behand­lung zunehmend verbessere und die Durch­führung der immunbi­ol­o­gis­chen Kreb­sab­wehrther­a­pie weit­er­hin medi­zinisch notwendig sei. Die bei der Krankenkasse beantragte Erstat­tung der Aufwen­dun­gen wurde unter Bezug­nahme auf eine Stel­lung­nahme des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherun­gen (MDK) vom 14. Novem­ber 2006 abgelehnt. 


In ein­er im Rah­men des Ein­spruchsver­fahrens vorgelegten amt­särztlichen Stel­lung­nahme vom 26. Juni 2007 kam der Amt­sarzt zu fol­gen­dem Ergebnis:


„Diese Unter­suchun­gen leg­en die Möglichkeit sehr nahe, dass Ukrain zukün­ftig mög¬licherweise eine inter­es­sante Medika­tion für die Onkolo­gie wer­den kön­nte. … Soweit sich jemand bei fraglich­er Effek­tiv­ität schul­medi­zinis­ch­er Behand­lungsmöglichkeit­en auch zur Ver­mei­dung Leben­squal­ität reduzieren­der Neben­wirkun­gen dann für einen alter­na­tiv medi­zinis­chen Behand­lungsweg ein­er immunbi­ol­o­gis­chen Kreb­sab­wehrther­a­pie entschei­det, sehe ich amt­särztlich­er­seits ver­gle­ich­bar die Voraus­set­zun­gen für die Anerken­nung ein­er außergewöhn­lichen Belas­tung im Sinne des § 33 Einkom­men­steuerge­setz als gegeben an.“
Das Finan­zamt lehnte gle­ich­wohl eine Anerken­nung der Aufwen­dun­gen als außergewöhn¬liche Belas­tung ab. Hierge­gen richtet sich die Klage.


Damit, so Pas­sau, hat­te der Kläger jedoch auch vor dem Nieder­säch­sis­chen Finanzgericht eben­falls keinen Erfolg. Die Klage sei unbe­grün­det. Die Kosten für die immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie mit Ukrain seien nicht als außergewöhn­liche Belas­tun­gen gemäß § 33 Einkom­men­steuerge­setz (EStG) berücksich¬tigungsfähig.


Nach § 33 Abs. 1 EStG werde die Einkom­men­steuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichti­gen zwangsläu­fig größere Aufwen­dun­gen als der über­wiegen­den Mehrzahl der Steuerpflichti­gen gle­ich­er Einkom­mensver­hält­nisse, gle­ich­er Ver­mö­gensver­hält­nisse und gle­ichen Fam­i­lien­standes erwach­sen. Aufwen­dun­gen erwach­sen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Steuerpflichti­gen zwangsläu­fig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat­säch­lichen oder sit­tlichen Grün­den nicht entziehen kann und soweit die Aufwen­dun­gen den Umstän­den nach notwendig sind und einen angemesse­nen Betrag nicht übersteigen. 


In ständi­ger Recht­sprechung gehe der BFH davon aus, dass Krankheit­skosten — ohne Rück­sicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung — dem Steuerpflichti­gen aus tatsäch¬lichen Grün­den zwangsläu­fig erwach­sen. Der BFH unter­schei­de dabei zwis­chen unmit­tel­baren Krankheit­skosten, die zum Zweck der Heilung und zumin­d­est mit dem Ziel gemacht wer­den, die Krankheit erträglich­er zu machen und solchen Aufwen­dun­gen, die lediglich all­ge­mein der Vor­beu­gung oder Erhal­tung der Gesund­heit dienen. Bei let­zteren muss regelmäßig durch ein vor Beginn der Behand­lung erstelltes amt­särztlich­es Attest nachgewiesen wer­den, dass es sich im konkreten Fall um eine krankheits­be­d­ingte Heil­maß­nahme handelt.


Im Falle ein­er plöt­zlich diag­nos­tizierten und zudem lebens­bedro­hen­den Kreb­serkrankung könne der Nach­weis der medi­zinis­chen Indika­tion aus­nahm­sweise durch ein nachträglich erstelltes Sachver­ständi­gengutacht­en erbracht wer­den, da die Ein­hol­ung eines vorheri­gen amt­särztlichen Attests dem Betrof­fe­nen in dieser beson­deren Sit­u­a­tion wed­er möglich noch zuzu­muten sei.


Nach dem Ergeb­nis der Beweisauf­nahme stand für den Sen­at jedoch fest, dass eine immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie die Anforderun­gen zur Anerken­nung als Krankheit­skosten nicht erfülle. Eine typ­isierende Betra­ch­tung, d.h. eine Berück­sich­tung der Aufwen­dun­gen für die immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie mit Ukrain ohne weit­ere Prü­fung, komme im vor­liegen­den Fall nicht in Betra­cht. Bei der Behand­lung mit Ukrain han­dele es sich ger­ade nicht um eine all­ge­mein anerkan­nte Meth­ode. Von maßge­blichen wis­senschaftlichen Fachge­sellschaften sowie der Arzneimit­telkom­mis­sion der Deutschen Ärzteschaft eben­so wie der Deutschen Kreb­s­ge­sellschaft e.V. und des Bun­desin­sti­tutes für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te werde Ukrain als Mit­tel in der Kreb­s­ther­a­pie abgelehnt. Es sei somit nicht offen­sichtlich, dass es sich um eine Heil­be­hand­lung han­dele. Das Mit­tel Ukrain sei zudem wed­er in Deutsch­land noch in anderen europäis­chen Län­dern zugelassen.


Die Anerken­nung der Aufwen­dun­gen für die immunbi­ol­o­gis­che Kreb­sab­wehrther­a­pie mit Ukrain scheit­ere daran, dass der Nach­weis der medi­zinis­chen Indika­tion von dem Kläger nicht erbracht wer­den kon­nte. Der Nach­weis der medi­zinis­chen Indika­tion sei auch durch das während des Klagev­er­fahrens einge­holte klin­isch-phar­makol­o­gis­che Sachver­ständi­gengutacht­en nicht erbracht worden.


Gegen das Urteil wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­gelegt.
Pas­sau emp­fahl, dieses Urteil und die weit­ere Entwick­lung in dem Ver­fahren zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Jörg Pas­sau
Steuer­ber­ater
DASV Vizepräsi­dent und
geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied
Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3020
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@mittelstands-anwaelte.de
www.mittelstands-anwaelte.de