(Kiel) Der für das Ver­sicherungsrecht zuständi­ge 12. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Karl­sruhe hat, hier im Falle ein­er Jagdhaftpflichtver­sicherung, erneut bestätigt, dass bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtver­sicher­ers über den Schaden­sh­er­gang kein Ver­sicherungss­chutz besteht.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gericht (OLG) Karl­sruhe vom 26.06.2013 zu seinem Urteil vom 6. Juni 2013 — 12 U 204/12.


Der Kläger meldete seinem Haftpflichtver­sicher­er einen Schadensvor­fall und behauptete, so auch noch in sein­er Klage auf Deck­ungss­chutz, dass Frau S durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt wor­den sei. Nach Beendi­gung ein­er Gesellschaft­s­jagd habe er seine Hunde an der Leine geführt, Frau S sei als Treiberin an der Jagd beteiligt gewe­sen. Die bei­den Hunde seien plöt­zlich wegen eines Rehs los­ge­jagt, mit der Leine hät­ten sie Frau S umgeris­sen, diese habe u.a. einen Meniskus- und einen Bän­derabriss erlit­ten und habe mehrmals operiert wer­den müssen. Sie ver­lange deshalb Schmerzens­geld in Höhe von 10.000 €. Bei sein­er Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger allerd­ings eingeräumt, dass der Unfall anders ver­laufen sei, er habe seine Hunde nicht an der Leine geführt, son­dern bei­de schon mor­gens vor der Jagd an Frau S übergeben, er sei erst nach dem Unfall hinzugekommen.


Das Landgericht hat sein­er Klage auf Deck­ungss­chutz stattgegeben, die vorsät­zliche Obliegen­heitsver­let­zung habe keinen nachteili­gen Ein­fluss auf die Belange des Ver­sicher­ers gehabt. Die dage­gen gerichtete Beru­fung des Haftpflichtver­sicher­ers hat­te Erfolg, der Sen­at hat die Klage abgewiesen, so betont Kroll.


Der Ver­sicher­er ist von sein­er Leis­tungspflicht frei gewor­den, weil der Kläger seine Obliegen­heit zur Abgabe wahrheits­gemäßer Schadens­berichte vorsät­zlich und arglistig ver­let­zt hat. Die Ver­sicherung hat zwar bish­er nur eine Akon­tozahlung von 1.000,00 Euro erbracht, so dass eine fol­gen­lose Obliegen­heitsver­let­zung vor­liegen kön­nte. Bei ein­er fol­gen­losen Ver­let­zung der Aufk­lärung­sobliegen­heit des Ver­sicherungsnehmers kann sich der Ver­sicher­er den­noch dann auf Leis­tungs­frei­heit berufen, wenn die Obliegen­heitsver­let­zung generell geeignet war, die Inter­essen des Ver­sicher­ers ern­sthaft zu gefährden und dem Ver­sicherungsnehmer ein erhe­blich­es Ver­schulden zur Last fiel. Das ist hier der Fall. Das Ver­hal­ten des Klägers war generell geeignet, die Inter­essen der beklagten Ver­sicherung ern­sthaft zu beein­trächti­gen. Die bei­den Geschehensvari­anten sind näm­lich haf­tungsrechtlich unter­schiedlich zu bew­erten. Nach der ersten Vari­ante, bei der der Kläger die Tiere an der Leine geführt haben wollte, ist ohne Weit­eres von ein­er Tier­hal­ter­haf­tung des Klägers auszuge­hen, ein Mitver­schulden liegt eher fern. Bei der zulet­zt vom Kläger eingeräumten Vari­ante kommt aber ern­sthaft in Betra­cht, dass die Geschädigte Tier­auf­se­herin im Sinne von § 834 Satz 1 BGB war. Ist der Auf­se­her selb­st der Ver­let­zte, haftet der Tier­hal­ter zwar auch, doch wird ein Mitver­schulden des Tier­auf­se­hers vermutet.


Ob der Ver­sicher­er den Kläger vorher deut­lich über den Anspruchsver­lust belehrt hat, der ihm bei vorsät­zlich falschen Angaben dro­ht, kann hier offen bleiben, denn auch ohne Belehrung wird der Ver­sicher­er leis­tungs­frei, wenn der Ver­sicherungsnehmer seine Aufk­lärungspflicht arglistig ver­let­zt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweck­ten Schutz nicht ver­di­ent. Der Kläger hat hier arglistig gehan­delt. Eine arglistige Täuschung set­zt eine Vor­spiegelung falsch­er oder ein Ver­schweigen wahrer Tat­sachen gegenüber dem Ver­sicher­er zum Zwecke der Erre­gung oder Aufrechter­hal­tung eines Irrtums voraus. Der Ver­sicherungsnehmer muss vorsät­zlich han­deln, indem er bewusst und wil­lentlich auf die Entschei­dung des Ver­sicher­ers ein­wirkt. Eine Bere­icherungsab­sicht ist nicht erforder­lich. Es reicht, dass der Ver­sicherungsnehmer einen gegen die Inter­essen des Ver­sicher­ers gerichteten Zweck ver­fol­gt und es für möglich hält, dass das eigene Ver­hal­ten die Entschei­dung des Ver­sicher­ers beeinflusst.


Hier hat der Kläger erk­lärt, dass er seinem Ver­sicherungs­mak­ler den Unfall richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erk­lärt, dass man das so nicht schreiben könne, let­ztlich habe er die vom Ver­sicherungs­mak­ler for­mulierte und geschriebene Schaden­sanzeige mit der falschen Darstel­lung des Her­gangs unterze­ich­net. Damit hat der Kläger nicht nur gewusst, dass der mit sein­er Unter­schrift bestätigte Geschehens­ablauf in sein­er Schaden­sanzeige nicht zutr­e­f­fend war, son­dern er wollte mit der unzutr­e­f­fend­en Schilderung des Schaden­sh­er­gangs eine Leis­tung der Beklagten erlan­gen, obwohl er annahm, dass er sie bei wahrheits­gemäßer Darstel­lung nicht oder so nicht erwarten kon­nte. Dabei ent­lastet es den Kläger nicht, dass er den Rat seines Ver­sicherungs­mak­lers befol­gt hat. Das mag eventuelle Schadenser­satzansprüche gegen den Ver­sicherungs­mak­ler begrün­den, ändert aber nichts an dem Bewusst­sein des Klägers, dass der Ver­sicher­er getäuscht wird, um ihn zur Gewährung von Deck­ungss­chutz zu ver­an­lassen. Die vorsät­zliche und arglistige Obliegen­heitsver­let­zung führt zur vollen Ver­wirkung des Ver­sicherungss­chutzes, auch wenn der wahre Sachver­halt vom Ver­sicherungss­chutz erfasst wor­den wäre. Das Urteil ist rechtskräftig.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
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