(Kiel)  Eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Straßenreinigung (z. B. wegen parkender Autos) führt erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann.

Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 13.01.2010, Az.: 9 LA 205/08.


In dem Fall war der Kläger der Auffassung, dass er die Straßenreinigungsgebühr mindern kann, weil die Gemeinde hier ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Straße an allen Stellen gründlich zu säubern.


Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Hannover die entsprechende Klage abgewiesen hatte, so Dische, hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.


Bei der Beurteilung, ob dies der Fall sei, müsse zunächst berücksichtigt werden, dass sich die durch die Straßenreinigungsgebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße beziehe. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reiche es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reinigungsvorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt werde.


Ferner falle ins Gewicht, dass nur der gegebenen Situation entsprechende Reinigungsbemühungen geschuldet werden, so dass Unzulänglichkeiten der Reinigung, die auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, als situationsbedingt hingenommen werden müssten. Eine Verpflichtung, das Parken von Fahrzeugen durch die Einrichtung von auf die Reinigungszeiten begrenzte Parkverbotszonen zu verhindern, bestehe für die Gemeinden jedenfalls unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten nicht.  Haben demnach parkende Fahrzeuge die Reinigung erschwert oder teilweise verhindert, so liege darin in aller Regel keine das gebührenrechtliche Ausgleichsverhältnis wesentlich störende Schlechtleistung, solange die Straße „im Großen und Ganzen“ noch als gereinigt angesehen werden kann. Diese Betrachtungsweise trage dem Umstand Rechnung, dass vor allem in größeren Städten häufig parkende Autos oder andere Hindernisse die Reinigungsbemühungen erschweren und eine umfassende Straßenreinigung aller Teilbereiche daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann.


Nach alledem führe eine Nicht- oder Schlechterfüllung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen seien, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden könne. Diese liege z. B. vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtige oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar sei. Von der Existenz solcher erheblicher Reinigungsmängel könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies habe das Verwaltungsgericht unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe zutreffend dargelegt, so dass auch die ebenfalls geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben seien.


Dischke mahnte, dies zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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