(Kiel) Das Ober­lan­des­gericht Celle hat soeben entsch­ieden, dass eine Krankenkasse in Nieder­sach­sen ihrer dama­li­gen Vor­standsvor­sitzen­den zu Recht gekündigt hat. Der Sen­at bestätigte damit das erstin­stan­zliche Urteil des Landgerichts Han­nover vom 06.03.2009.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 30.11.2009 veröf­fentlichte Urteil des Ober­lan­des­gericht Celle (OLG) vom 11.11.2009, Az.: 9 U 31/09.


Die ehe­ma­lige Vor­standsvor­sitzende hat­te auf Fest­stel­lung geklagt, dass die Kündi­gung durch die A. Krankenkasse unwirk­sam gewe­sen sei. Das Landgericht hat­te die Kündi­gung für wirk­sam erk­lärt, weil sich die Klägerin einen Ver­mö­gensvorteil von min­destens 3.740,06 € net­to ver­schafft habe. Frau L. habe unberechtigt Fir­menra­bat­te für die pri­vate Anschaf­fung von San­itärein­rich­tungs­ge­gen­stän­den in Anspruch genommen. 


Diese Annahme von Vorteilen könne in den Augen der Öffentlichkeit und inner­halb der A. Krankenkasse den Ein­druck erweck­en, es lasse sich das Entschei­dungsver­hal­ten bee­in­flussen oder “Wohlwollen erkaufen”. Damit liege ein wichtiger Grund vor, der eine frist­lose Kündi­gung recht­fer­tige. Diese Entschei­dung hat der zuständi­ge 9. Sen­at des Ober­lan­des­gericht­es jet­zt bestätigt.


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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