(Kiel) Das Oberlandesgericht Celle hat soeben entschieden, dass eine Krankenkasse in Niedersachsen ihrer damaligen Vorstandsvorsitzenden zu Recht gekündigt hat. Der Senat bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.03.2009.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 30.11.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgericht Celle (OLG) vom 11.11.2009, Az.: 9 U 31/09.


Die ehemalige Vorstandsvorsitzende hatte auf Feststellung geklagt, dass die Kündigung durch die A. Krankenkasse unwirksam gewesen sei. Das Landgericht hatte die Kündigung für wirksam erklärt, weil sich die Klägerin einen Vermögensvorteil von mindestens 3.740,06 € netto verschafft habe. Frau L. habe unberechtigt Firmenrabatte für die private Anschaffung von Sanitäreinrichtungsgegenständen in Anspruch genommen.


Diese Annahme von Vorteilen könne in den Augen der Öffentlichkeit und innerhalb der A. Krankenkasse den Eindruck erwecken, es lasse sich das Entscheidungsverhalten beeinflussen oder „Wohlwollen erkaufen“. Damit liege ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Diese Entscheidung hat der zuständige 9. Senat des Oberlandesgerichtes jetzt bestätigt.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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