(Kiel) Mit Urteil vom 12.8.2013 hat das Ober­lan­des­gericht Frank­furt am Main (OLG) einem Reisenden, der auf­grund ein­er länger dauern­den Sicher­heit­skon­trolle am Flughafen Frank­furt seinen Flug nicht mehr erre­ichte, eine Entschädi­gung zuge­sprochen und damit die voraus­ge­gan­gene Entschei­dung des Landgerichts bestätigt..


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Frank­furt am Main vom 20.08.2013 zu seinem Urteil vom 12.08.2013, Az. 1 U 276/12.


Der Kläger wollte im Juli 2011 vom Flughafen Frank­furt aus einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. Im Sicher­heit­skon­troll­bere­ich wurde der Kläger aufge­hal­ten, weil der Ver­dacht ent­standen war, in seinem als Handgepäck mit­ge­führten Ruck­sack kön­nten sich gefährliche Gegen­stände befind­en. Wie für diese — häu­fig vork­om­menden — Fälle vorge­se­hen, wurde von der Bun­de­spolizei der Entschär­fer­trupp informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Ruf­bere­itschaft unter­hält, weshalb es rund drei Stun­den dauerte, bis die Per­so­n­en der Entschär­fer­truppe die erforder­lichen Über­prü­fungs­maß­nah­men vor Ort durch­führen kon­nten. Hier­bei kon­nte der Ver­dacht, dass sich im Ruck­sack des Klägers gefährliche Gegen­stände befan­den, entkräftet wer­den. Tat­säch­lich führte der Kläger darin lediglich eine Kam­era, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bek­lei­dung und die später ver­fal­l­enen Flugtick­ets mit. In der Zwis­chen­zeit war allerd­ings das Flugzeug, das der Kläger erre­ichen wollte, abge­flo­gen. Der Kläger buchte deshalb für sich und seinen Reise­be­gleit­er Tick­ets für einen anderen Flug. Die hier­für aufge­wandten Kosten in Höhe von 911,98 € sind Gegen­stand der Klage gegen die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land als Dien­s­ther­rin der Bundespolizei.


Das in erster Instanz angerufene Landgericht gab der Klage statt, im Wesentlichen mit der Begrün­dung, der Bun­desre­pub­lik sei ein Organ­i­sa­tionsver­schulden zur Last zu leg­en, denn sie hätte dafür Sorge tra­gen müssen, dass die Über­prü­fung verdächti­gen Gepäcks auch in der Nachtzeit schneller von­stat­ten gehen könne.


Die hierge­gen gerichtete Beru­fung der beklagten Bun­desre­pub­lik wies das OLG nun­mehr zurück, allerd­ings mit ein­er anderen Begrün­dung als das Landgericht, so Klarmann.


Nach Auf­fas­sung des OLG kann der Kläger von der Beklagten wegen der Kon­troll­maß­nah­men eine Entschädi­gung nach aufopfer­ungsrechtlichen Grund­sätzen ver­lan­gen. Die Annahme, in dem Ruck­sack befän­den sich möglicher­weise gefährliche Gegen­stände, sei nicht dadurch ent­standen, dass der Kläger gefährlich ausse­hende Gegen­stände mit­führte, son­dern durch gewisse “Über­lagerun­gen” auf dem Rönt­gen­bild des Kon­troll­geräts. Deshalb habe der Kläger die Umstände, die den Ver­dacht be-grün­de­ten, nicht selb­st zu ver­ant­worten. Auch die zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein Reise­be­gleit­er den gebucht­en Flug ver­säumten, habe der Kläger nicht zu ver­ant­worten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die Beklagte aus Haushalt­ser­wä­gun­gen nachts ihren Entschär­fer­trupp nur in Ruf­bere­itschaft vorhalte und die her­beigerufe­nen Beamten deshalb erst nach län­ger­er Anfahrt am Flughafen ein­trafen. Der Kläger müsse zwar im Sicher­heitsin­ter­esse der All­ge­mein­heit Kon­troll­maß­nah­men hin­nehmen. Es sei ihm aber nicht zuzu­muten, den infolge dieser Maß­nah­men ent­stande­nen zusät­zlichen Nachteil — den Ver­fall der Flugtick­ets und den notwendi­gen Erwerb zweier Ersatztick­ets — zu tra­gen. Ein solch­er Nachteil entste­he anderen Flug­gästen bei Sicher­heit­skon­trollen im reg­ulären Tages­be­trieb in der Regel nicht und stelle deshalb — ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beklagten — kein all­ge­meines Leben­srisiko dar, son­dern belaste den Kläger insoweit mit einem Son­deropfer, für das er Entschädi­gung ver­lan­gen könne. Die Entschei­dung ist rechtskräftig.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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