(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Wirk­samkeit ein­er Vere­in­barung beschäftigt, die dem Ver­mi­eter ges­tat­tet, während des laufend­en Mietver­hält­niss­es die Kau­tion zur Befriedi­gung stre­it­iger Forderun­gen zu verwerten.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 7.05.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 234/13.


Die Klägerin ist Mieterin ein­er Woh­nung des Beklagten. Vere­in­barungs­gemäß zahlte die Klägerin 1.400 € auf ein Kau­tion­skon­to. Eine Zusatzvere­in­barung der Parteien zum Mietver­trag bes­timmt: “Der Ver­mi­eter kann sich wegen sein­er fäl­li­gen Ansprüche bere­its während des Mietver­hält­niss­es aus der Kau­tion befriedi­gen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kau­tion­ssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…” Als die Klägerin später eine Min­derung der Miete gel­tend machte, ließ sich der Beklagte während des laufend­en Mietver­hält­niss­es das Kau­tion­sguthaben auszahlen. Die Klägerin ver­langt, den Betrag wieder dem Kau­tion­skon­to gutzuschreiben und insol­ven­zfest anzulegen.


Das Amts­gericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Beru­fung des Beklagten zurückgewiesen.


Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion des Beklagten, mit der er seinen Klage­ab­weisungsantrag weit­er­ver­fol­gt, blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Kau­tion während des laufend­en Mietver­hält­niss­es wegen der von der Klägerin bestrit­te­nen Miet­forderun­gen in Anspruch zu nehmen. Das Vorge­hen des Beklagten wider­spricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Aus­druck gekomme­nen Treuhand­charak­ter der Mietkau­tion. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Ver­mi­eter die ihm als Sicher­heit über­lassene Geld­summe getren­nt von seinem Ver­mö­gen anzule­gen. Damit wollte der Geset­zge­ber sich­er­stellen, dass der Mieter die Kau­tion nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es auch bei Insol­venz des Ver­mi­eters ungeschmälert zurück­er­hält, soweit dem Ver­mi­eter keine gesicherten Ansprüche zuste­hen. Diese Zielset­zung würde unter­laufen, wenn der Ver­mi­eter die Mietkau­tion bere­its während des laufend­en Mietver­hält­niss­es auch wegen stre­it­iger Forderun­gen in Anspruch nehmen kön­nte. Die hier­von zum Nachteil der Klägerin abwe­ichende Zusatzvere­in­barung zum Mietver­trag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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