(Kiel) Nach § 5 TMG muss eine „geschäftsmäßig” genutzte Inter­net­seite über ein Impres­sum ver­fü­gen, in denen der Betreiber unter anderem Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Rechts­form usw. informieren muss. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kön­nen etwa Wet­tbe­wer­ber den Betreiber abmah­nen und auf Unter­las­sung in Anspruch nehmen.

In den let­zten Jahren sind eine Rei­he von Gericht­sentschei­dun­gen zum Inhalt und Umfang der Impres­sumpflicht ergan­gen. Die Gerichte hat­ten etwa zu klären, ob der Vor­name des Geschäfts­führers (KG Berlin vom 11. April 2008, Az.:5 W 41/08 und OLG Düs­sel­dorf vom 4. Novem­ber 2008, Az.: I‑20 U 125/08), die Faxnum­mer (OLG Ham­burg vom 5. Juli 2007, Az.: 5 W 77/07) die Tele­fon­num­mer (Europäis­ch­er Gericht­shof vom 16. Okto­ber 2008, Az.: C 298/07) anzugeben sind, ob ein Kon­tak­t­for­mu­lar statt Angabe der E‑Mail-Adresse (LG Essen vom 19. Sep­tem­ber 2007, Az.: 44 O 79/07) den Anforderun­gen genügt, welche Vertreter zum Beispiel ein­er Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts genan­nt wer­den müssen (OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2009 — 4 U 11/09 ) und ob diese Angaben auch im sozialen Net­zw­erk face­book gemacht wer­den müssen (LG Aschaf­fen­burg v. 19. August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11).

Die Frage, wann denn eine Inter­net­seite „geschäftsmäßige Ange­bote” enthält, war bis­lang sel­ten Gegen­stand von gerichtlichen Ver­fahren. So nahm das Landgericht Düs­sel­dorf (Urteil vom 15. Dezem­ber 2010, Az.: 12 O 312/10) in sein­er Entschei­dung Inter­net­seit­en von Unternehmen jeden­falls dann von der Impres­sumpflicht aus, wenn sie den Hin­weis enthiel­ten, dass sie in Bear­beitung („under con­struc­tion”) sind.

Das dieser Grund­satz nicht immer gilt, zeigt eine jet­zt veröf­fentlichte Entschei­dung des Landgerichts Aschaf­fen­burg (Urteil vom 03. April 2012, Az.: 2 HK O 14/12), so der Bre­mer Fachan­walt für Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er Bre­men der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Im Stre­it standen zwei Unternehmen, die jew­eils Anzeigen­blät­ter her­aus­gaben. Die Beklagte unter­hielt eine Inter­net­seite, die mit dem sicht­baren Hin­weis „Hier entste­ht in Kürze unsere Inter­net­präsenz”, deren Logo, den Kon­tak­t­dat­en eines Ver­trieb­smi­tar­beit­ers, E‑Mail-Anschrift und ein­er herun­ter­lad­baren Aus­gabe ihres Anzeigen­blattes verse­hen war. Ein mit den geset­zlich vorgeschriebe­nen Dat­en verse­henes Impres­sum enthielt die Seite nicht. Die Klägerin sah darin einen Ver­stoß gegen die gel­tende Impres­sumpflicht und mah­nte die Beklagte ab. Da diese die gewün­schte Unter­las­sungserk­lärung nicht abgab, beantragte die Klägerin den Erlass ein­er einst­weili­gen Verfügung.

Das Landgericht gab dem Antrag statt. Nach Auf­fas­sung der Aschaf­fen­burg­er Richter sei entschei­dend, dass der Inter­ne­tauftritt der Beklagten den Zweck hat­te, wirtschaftliche Inter­essen zu ver­fol­gen. Denn da das aktuelle Print­medi­um abruf­bar gewe­sen sei, habe die Beklagte bere­its konkrete Leis­tun­gen bewor­ben. Poten­tielle Wer­bein­ter­essen­ten für das Anzeigen­blatt hät­ten über die angegebene Tele­fon­num­mer bzw. E‑Mail Adresse den Kon­takt zum Ver­tragss­chluss her­stellen können.

Danach, so Franzen, kön­nen Unternehmen die geset­zliche Infor­ma­tion­spflicht nicht durch die Ver­wen­dung eines Baustel­len­hin­weis­es unter­laufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob auf der Inter­net­seite Leis­tun­gen ange­boten und auch konkret bewor­ben wer­den. Enthält die Seite Angaben dieser Art, steigt das Risiko, dass der Betreiber die geset­zliche Infor­ma­tion­spflicht wird erfüllen müssen. Die Gerichte nehmen erkennbar eine Einzelfall­prü­fung vor. Deshalb kann nicht abstrakt für alle Fälle gek­lärt wer­den, ab wann eine Baustel­len­seite mit Inhalt der Impres­sumpflicht unter­liegt und wann nicht. Enthält die Seite weit­ere Angaben, wird der Betreiber jeden­falls dann auf der sicheren Seite sein, wenn auch die Baustel­len­seite über ein voll­ständi­ges Impres­sum ver­fügt. Lediglich eine reine Baustel­len­seite oder eine leere Seite ohne Inhalt wird auch in Zukun­ft nicht der Impres­sumpflicht unterliegen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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