Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.01.2023, AZ 9 Sa 682/22

Ausgabe: 01-2023

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…