Pressemit­teilung des BFH Nr. 20 vom 10. April 2019

Keine Anfech­tung der Kap­i­taler­trag­s­teuer- Anmel­dung nach Einkommensteuerfestsetzung

Urteil vom 20.11.2018 VIII R 45/15

Die Anmel­dung der Kap­i­taler­trag­s­teuer durch ein Geldin­sti­tut kann von dem Gläu­biger der Kap­i­talerträge nicht mehr im Wege ein­er Drit­tan­fech­tungsklage ange­focht­en wer­den, wenn die Kap­i­talerträge auf­grund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) bere­its in die Steuer­fest­set­zung mit ein­be­zo­gen wur­den und die abge­führte Kap­i­taler­trag­s­teuer auf die Steuer­schuld angerech­net wurde. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Novem­ber 2018 VIII R 45/14 in einem Fall entsch­ieden, in dem der Steuerpflichtige mit ein­er Drit­tan­fech­tungsklage der Kap­i­taler­trag­s­teuer-Anmel­dung des Geldin­sti­tuts die Erstat­tung der Abgel­tung­s­teuer erre­ichen wollte.

Im Stre­it­fall behielt das Geldin­sti­tut auf­grund ein­er „Ent­flech­tung (Spin-off)“ von Aktien ein­er amerikanis­chen Kap­i­talge­sellschaft Kapitel­er­trag­s­teuer ein. Der Kläger war der Auf­fas­sung, dass die Ent­flech­tung der Wert­pa­piere nicht steuerpflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkom­men­steuerbeschei­ds, in den die Kap­i­talerträge auf­grund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG ein­be­zo­gen wor­den waren, eine Drit­tan­fech­tungsklage gegen die Kap­i­taler­trag­s­teuer-Anmel­dung des Geldin­sti­tuts. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage man­gels Rechtss­chutzbedürfniss­es als unzuläs­sig verworfen.

Der BFH hat die FG-Entschei­dung bestätigt und die Revi­sion des Klägers zurück­gewiesen. Zwar war der Kläger als Gläu­biger der Kap­i­talerträge grund­sät­zlich befugt, die Kap­i­taler­trag­s­teuer-Anmel­dung des Geldin­sti­tuts anzufecht­en. Jedoch hat­te sich diese durch den Erlass des Einkom­men­steuerbeschei­ds erledigt, da dieser auf­grund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG den Regelungs­ge­halt der Kap­i­taler­trag­s­teuer-Anmel­dung aufgenom­men hat. Die Klage war danach man­gels Rechtss­chutzbedürfniss­es unzulässig. 

Grund­sät­zlich hält der BFH die Beschränkung der Drit­tan­fech­tungsklage gegen eine Kap­i­taler­trag­s­teuer-Anmel­dung auch ver­fas­sungs- und euro­parechtlich für zuläs­sig. Nicht entsch­ieden hat der BFH über die Frage, wie eine Drit­tan­fech­tungsklage ohne einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu beurteilen wäre und ob auf­grund der ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2016 gel­tenden Bindung des Geldin­sti­tuts an die Ver­wal­tungsauf­fas­sung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prü­fung­sum­fang bei ein­er Drit­tan­fech­tungsklage weit­er eingeschränkt wird.

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 20.11.2018 — VIII R 45/15 -

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