Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2020, AZ 3 Sa 98/19

Ausgabe: 08-2020

Einer Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien sich gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses auch auf eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen verständigt haben.

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