Pressemit­teilung des BFH Nr. 7 vom 06. Feb­ru­ar 2020

Keine Berich­ti­gung des fehler­haften Einkom­men­steuerbeschei­ds bei ord­nungs­gemäßer Erk­lärung eines Veräußerungs­gewinns i.S. des § 17 EStG durch den Steuerpflichtigen 

Urteil vom 10.12.2019 IX R 23/18

Der IX. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10.12.2019 (IX R 23/18) entsch­ieden, dass ein bestand­skräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finan­zamt (FA) nach § 129 der Abgabenord­nung (AO) berichtigt wer­den kann, wenn die fehler­hafte Fest­set­zung eines vom Steuerpflichti­gen ord­nungs­gemäß erk­lärten Veräußerungs­gewinns i.S. des § 17 EStG trotz eines vom FA prak­tizierten “6 Augen-Prinzips” nicht auf einem bloßen “mech­a­nis­chen Verse­hen” beruht.

Der Kläger hat­te in sein­er elek­tro­n­isch ein­gere­icht­en Einkom­men­steuer­erk­lärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaft­san­teils im Sinne des § 17 EStG zutr­e­f­fend erk­lärt und alle hier­für maßge­blichen Unter­la­gen beim Finan­zamt ein­gere­icht. Der Ver­an­la­gungssach­bear­beit­er des FA prüfte den erk­lärten Gewinn und behan­delte die Ver­an­la­gung entsprechend ein­schlägiger Arbeit­san­weisun­gen unter anderem als “Inten­siv-Prü­fungs­fall”, welche nicht nur der Zeich­nung durch den Vorge­set­zten, son­dern auch der Prü­fung durch die “Qual­itätssicherungsstelle” unter­liegt. Nach einem “Abbruch­hin­weis” im maschinellen Ver­an­la­gungsver­fahren wurde bei der weit­eren Bear­beitung der Einkom­men­steuer­erk­lärung des Klägers ein falsch­er Wert durch einen Mitar­beit­er des FA einge­tra­gen, der im Ergeb­nis zu ein­er zu hohen Steuer­erstat­tung für den Kläger führte. 

Wed­er im Rah­men der Ver­an­la­gung, noch bei der Prü­fung durch die Qual­itätssicherungsstelle noch bei der Zeich­nung auf Sachge­bi­et­sleit­erebene („6‑Au­gen-Prinzip“) fiel der fehler­hafte Ein­trag auf. Erst im Zuge ein­er späteren Außen­prü­fung wurde der Fehler bei der Fest­set­zung erkan­nt und der Einkom­men­steuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das FG ver­trat die Auf­fas­sung, dass das FA zur Berich­ti­gung des fehler­haften Einkom­men­steuerbeschei­des berechtigt gewe­sen sei. Der BFH fol­gte dem nicht und gab dem Steuerpflichti­gen Recht. 

§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berich­ti­gung von Schreibfehlern, Rechen­fehlern und ähn­lichen offen­baren Unrichtigkeit­en (sog. mech­a­nis­che Verse­hen), die beim Erlass eines Ver­wal­tungsak­ts unter­laufen sind. § 129 AO ist dage­gen nicht anwend­bar, wenn dem Sach­bear­beit­er des FA ein Tat­sachen- oder Recht­sir­rtum unter­laufen ist oder er den Sachver­halt man­gel­haft aufgek­lärt hat. Der vor­liegende Steuer­fall ist von zumin­d­est zwei Mitar­beit­ern des FA auch inhaltlich geprüft und bear­beit­et wor­den. Das schließt das Vor­liegen eines bloß mech­a­nis­chen Verse­hens und damit die Anwen­dung der Berich­ti­gungsnorm des § 129 AO aus.

siehe auch: Urteil des IX. Sen­ats vom 10.12.2019 — IX R 23/18 -

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…