1. Der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch gegenüber einem einge­tra­ge­nen Vere­in beste­hen, wenn dieser der Staat­sor­gan­i­sa­tion zuzuord­nen ist.

2. Das ist beim Spitzen­ver­band der gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften und der Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand der Fall, weil dieser ein Zusam­men­schluss von juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts ist. Darüber hin­aus nimmt er satzungs­gemäß öffentliche Auf­gaben wahr. Insofern ist es aus­re­ichend, wenn der Zweck im Wesentlichen darin beste­ht, die Mit­glieder bei der Erfül­lung ihrer (öffentlichen) Auf­gaben zu unter­stützen und deren Zwecke zu fördern. 

3. Dem entsprechend beste­ht ein schutzwürdi­ges Inter­esse der Öffentlichkeit und der Bewer­ber daran, dass eine Stelle nach dem Grund­satz der Beste­nauslese vergeben wird, wenn die auf der zu beset­zen­den Stelle auszuüben­den Arbeit­sauf­gaben zur Erfül­lung der öffentlichen Auf­gaben beitra­gen, sei es auch nur durch unter­stützende, koor­dinierende oder vor­bere­i­t­ende Tätigkeiten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…