(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass Ver­luste aus ein­er gewerblichen Tätigkeit –im Stre­it­fall solche aus dem Betrieb ein­er Pho­to­voltaik-anlage– bei Über­schre­it­en der sog. Bagatell­gren­ze ein­er Umqual­i­fizierung der im Übri­gen ver­mö­gensver­wal­tenden Tätigkeit ein­er GbR nicht ent­ge­gen stehen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 27.10.2022 zu seinem Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19.

Im Stre­it­fall hat­te die Klägerin, eine ver­mö­gensver­wal­tende Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts (GbR), auf einem von ihr ver­mi­eteten Grund­stück eine Pho­to­voltaikan­lage (PVA) erricht­en lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Ver­luste erwirtschaftete. Dem Finan­zamt (FA) gegenüber erk­lärte sie Einkün­fte aus der Ver­mi­etung von Grund­stück­en sowie gewerbliche Ver­luste im Zusam­men­hang mit der PVA. Das FA ging demge­genüber davon aus, dass die Klägerin auss­chließlich gewerbliche Einkün­fte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit aus­geübt, die auf die im Übri­gen ver­mö­gensver­wal­tende Tätigkeit „abge­färbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dage­gen gerichtete Klage ab.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorin­stanz unter Auf­gabe sein­er früheren Rechtsprechung.

Er hat­te in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Recht­sauf­fas­sung vertreten, dass Ver­luste aus ein­er gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqual­i­fizierung der ver­mö­gensver­wal­tenden Tätigkeit ein­er GbR führen. Diese Recht­sprechung hat der Geset­zge­ber mit dem rück­wirk­end auch für frühere Ver­an­la­gungszeiträume anwend­baren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alter­na­tive 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) i.d.F. des Geset­zes zur weit­eren steuer­lichen Förderung der Elek­tro­mo­bil­ität und zur Änderung weit­er­er steuer­lich­er Vorschriften vom 12.12.2019 (WElek­tro­MobFördG) außer Kraft geset­zt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqual­i­fizierende („abfär­bende“) Wirkung ein­er orig­inär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) ein­er Per­so­n­enge­sellschaft unab­hängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Ver­lust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rück­wirk­ende Gel­tung als verfassungsgemäß.

Zudem hat der BFH entsch­ieden, dass die von der Recht­sprechung geschaf­fene und von der Finanzver­wal­tung akzep­tierte sog. Bagatell­gren­ze auch bei Anwen­dung der Neuregelung zu beacht­en ist. Danach führt eine orig­inär gewerbliche Tätigkeit ein­er Per­so­n­enge­sellschaft nicht zur Umqual­i­fizierung ihrer im Übri­gen freiberu­flichen Tätigkeit, wenn die orig­inär gewerblichen Net­toum­satzer­löse 3 % der Gesamt­net­toum­sätze der Per­so­n­enge­sellschaft (rel­a­tive Gren­ze) und zugle­ich den Höch­st­be­trag von 24.500 € im Ver­an­la­gungszeitraum (absolute Gren­ze) nicht über­steigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Per­so­n­enge­sellschaft –wie im Stre­it­fall– neben ihrer orig­inär gewerblichen eine ver­mö­gensver­wal­tende Tätigkeit ausübt. Im Stre­it­fall war diese Bagatell­gren­ze überschritten.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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