Die Ver­jährung von Schadenser­satzansprüchen eines Anlegers wegen Aufk­lärungs-oder Beratungspflichtver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb ein­er Beteili-gung an ein­er Fonds­ge­sellschaft gemäß §199 Abs.3 Satz1 Nr.1 BGB begin­nt nicht bere­its mit dem Zugang seines Beitrittsange­bots bei der Fonds­ge­sellschaft, son­dern früh­estens mit dem Zus­tandekom­men des Beteiligungsvertrags.

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