BGH, Beschluss vom 11.07.2022, AZ V ZR 50/21

Aus­gabe: 06/07–2022

Ein Notwe­grecht kann sich wed­er aus dem nach­bar­lichen Gemein­schaftsver­hält­nis noch aus dem Schikan­e­ver­bot des § 226 BGB, son­dern nur unter den Voraus­set­zun­gen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nach­bar Hin­dernisse beseit­i­gen muss, die er auf seinem Grund­stück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.

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