BGH, Beschluss vom 28.03.2022, AZ VI ZR 409/19

Aus­gabe: 02/03–2022

a) Auch bei der Bemes­sung des Schmerzens­geldes in Arzthaf­tungssachen kann der Gesicht­spunkt der Genug­tu­ung nicht grund­sät­zlich außer Betra­cht bleiben.
Auch wenn bei der ärztlichen Behand­lung das Bestreben der Behand­lungs­seite im Vorder­grund ste­ht, dem Patien­ten zu helfen und ihn von seinen Beschw­er­den zu befreien, stellt es unter dem Blick­punkt der Bil­ligkeit einen wesentlichen Unter­schied dar, ob dem Arzt grobes — möglicher­weise die Gren­ze zum bed­ingten Vor­satz berühren­des — Ver­schulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein ger­ingfügiger Schuld­vor­wurf trifft. Ein dem Arzt auf­grund grober Fahrläs­sigkeit unter­laufen­er Behand­lungs­fehler kann dem Schadens­fall sein beson­deres Gepräge geben.
b) Grobe Fahrläs­sigkeit ist allerd­ings nicht bere­its dann zu beja­hen, wenn dem Arzt ein grober Behand­lungs­fehler unter­laufen ist. Ein grober Behand­lungs­fehler ist wed­er mit grober Fahrläs­sigkeit gle­ichzuset­zen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu

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