a) Es entspricht der Lebenser­fahrung, dass ein Prospek­t­fehler auch ohne Ken­nt­nis­nahme des Prospek­ts durch den Anleger für die Anlageentschei­dung ursäch­lich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Ver­trieb­skonzept der Fonds­ge­sellschaft von den Anlagev­er­mit­tlern als Arbeits­grund­lage ver­wen­det wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genan­nten Risiken nicht hingewiesen wer­den kon­nten (Fes­thal­tung an BGH, Urteil vom 3. Dezem­ber 2007 — II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17).

b) Diese Grund­sätze kön­nen nicht auf Aus­führun­gen im Prospekt über­tra­gen wer­den, die unter dem Gesicht­spunkt ein­er Haf­tung wegen Ver­schuldens bei Ver­tragsver­hand­lun­gen wegen der Inanspruch­nahme per­sön­lichen Ver­trauens durch einen Vertreter, Drit­ten oder Sach­wal­ter zu bew­erten sind. Es kann nach der Lebenser­fahrung nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass solche Erk­lärun­gen im Prospekt in das Aufk­lärungs­ge­spräch einge­flossen sind und die Anlageentschei­dung bee­in­flusst haben. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…