Arbeits­gericht Biele­feld, Beschluss vom 04.02.2022, AZ 1 Ca 1781/21

Aus­gabe: 01–2022

Ver­weigert ein i.S.v. § 3 Abs. 3 S. 4 Coro­na Schutzverord­nung nicht voll­ständig immu­nisiert­er Arbeit­nehmer einen Neg­a­tivtest gem. § 7 Abs. 3 Coro­naSchutz­VO (i.d.F. vom 23.07.2021),verstößt er gegen eine arbeit­srechtliche Verpflich­tung. Dies kann einen “wichti­gen Grund” i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_b…