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Die in 2011 veröffentlichte Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank rechtfertigt nicht die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für eine Fremdwährungsverbindlichkeit