Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 18.02.2023, AZ 1 Sa 12/22

Aus­gabe: 02–2023

1. Die Ein­grup­pierung ein­er Altenpflegerin in der Tätigkeit ein­er Heil­erziehungspflegerin als “son­stige Beschäftigte” im Sinne der Ent­gelt­gruppe S 8b Fall­gruppe 1 erfordert, dass sie über gle­ich­w­er­tige Fähigkeit­en und Erfahrun­gen wie eine staatlich anerkan­nte Heil­erziehungspflegerin ver­fü­gen muss.

2. Der Erwerb von Fähigkeit­en und Erfahrun­gen auf einem eng begren­zten Teil­ge­bi­et des Auf­gaben­bere­ichs ein­er Heil­erziehungspflegerin genügt für eine Ein­grup­pierung als “son­stige Beschäftigte” nicht. Auf­grund der inhaltlichen Über­schnei­dun­gen der Aus­bil­dun­gen und der Berufs­bilder ein­er Altenpflegerin und Heil­erziehungspflegerin sind jedoch Abstu­fun­gen bei der Dar­legungs- und Beweis­last vorzunehmen, wenn es um die stre­it­ige Frage der Ver­wen­dungs­bre­ite ein­er Altenpflegerin in der Tätigkeit ein­er Heil­erziehungspflegerin geht. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…