Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 10 Sa 954/21

Aus­gabe: 06/2022

1. Die Tar­ifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält oder erset­zt nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforder­liche Erk­lärung des Arbeit­ge­bers, den Erhol­ung­surlaub für jeden vollen Kalen­der­monat der Elternzeit um ein Zwölf­tel zu kürzen. Dem ste­hen die auch durch Tar­ifver­trag nicht abd­ing­baren Regelun­gen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen.
2. Auch soweit der Urlaub­sanspruch den geset­zlichen Min­desturlaub über­steigt, enthält oder erset­zt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserk­lärung des Arbeit­ge­bers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

3. Im beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis kann der Arbeit­ge­ber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erk­lärung des Arbeit­nehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

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